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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen [AGB`s]
 
1. Geltung: Im folgenden werden die Firma Haigis kurz Verkäufer, die Abnehmer bzw. Besteller kurz Käufer genannt.
Von etwaiger Unwirksamkeit der einen oder anderen Klausel bleibt die Geltung des übrigen Inhalts dieser Bedingungen unberührt, soweit er nicht zwangsläufig durch die Unwirksamkeit der Klausel aufgehoben wird.
Die Bedingungen sind für alle Angebote und Aufträge maßgebend. Sie gelten allgemein nach Durchführung eines Geschäftes, auch wenn die Bedingungen bei späteren Abschlüssen oder Lieferungen nicht beigefügt sein sollten.

2. Angebote: Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. Verkäufe: Aufträge gelten erst als von uns angenommen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind, vorbehaltlich Lieferungsmöglichkeiten. Alle direkt oder indirekt durch unsere Reisenden bzw. Vertreter getroffenen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Entgegennahme und Ausführung von mündlichen, telegrafischen und telefonischen Aufträgen gehen ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

4. Preise:
Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager Balingen excl. Verpackung. Sie sind freibleibend, d.h. wenn in der Zeit zwischen Abschluss und Lieferungstag grundlegende Änderungen, insbesondere Erhöhungen auf dem Gebiete der Rohstoffpreise, Löhne oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse oder Devisenkurs-Änderungen eintreten, so wird Preisangleichung auf die neuen Verhältnisse vorbehalten.

5. Verpackung: Etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

6. Lieferzeit: Die Lieferzeit wird – soweit nur irgendwie möglich – gemäß einer Bestätigung eingehalten. Sie ist nur als annähernd und damit als unverbindlich zu betrachten. Bei Lieferungsverzug muss der Käufer eine Nachfrist von drei Wochen bewilligen, sofern nicht einzelne Fertigungsarten eine längere, angemessene Nachfrist erfordern. Schadensersatz-ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen. In Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Streiks oder Aussperrungen, Brand sowie Rohmaterialienmangel und dessen Folgen – dieses sowohl im eigenen Werk als bei unseren Lieferanten – oder andere unvorhergesehene Ereignisse, welche die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist überhaupt unmöglich machen, berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrage. Schadensersatzansprüche – insbesondere Entschädigung wegen entgangener Gewinne oder entgangener Provision – sind auch in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Zahlung: Zahlung hat in jedem Fall sofort – soweit nicht eine andere Vereinbarung jeweils bei jedem Auftrag besonders schriftlich vereinbart ist – zu erfolgen. Eine ungünstige Auskunft über den Käufer und Änderungen in dessen Verhältnissen, auch wenn sie uns erst nach Abschluss des jeweiligen Lieferungsvertrages bekannt werden sowie Nichteinhaltung einer Zahlungsbedingung, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Lieferung nach Begleichung noch offenstehender Rechnungen. Soweit es dem Verkäufer erforderlich erscheint, kann er bei nachteilig veränderten oder ihm nachträglich bekanntgewordenen Verhältnissen sofortige Zahlung für alle offenstehenden auch sonst nicht fälligen Forderungen Skontofrei verlangen oder aber Sicherheitsleistung evtl. auch für laufende Aufträge fordern. Ist bei Anlieferung Barzahlung vereinbart, so haftet der Käufer für die Transportkosten, falls die Übergabe wegen Nichtzahlung unterbleibt.
Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungseinstellung kommen etwa gewährte Rabatte, Sonder-vergünstigungen etc. in Fortfall. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer vollständigen Einlösung als Zahlung, jede Annahme geschieht daher unter Vorbehalt. Darüber hinaus müssen die Wechsel diskontierbar sein, andernfalls der Verkäufer gegen Rückgabe Barzahlung Skontofrei verlangen kann.
Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt den Verkäufer Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen +3% zu verlangen.
Bei Wechsel und Schecks übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung für das richtige Vorzeigen und Protesterheben.

8. Mängelrügen: Beanstandungen müssen sofort, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach der Lieferung und in jedem Falle vor einer Weiterverarbeitung schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt werden. Die vereinbarten Zahlungs-bedingungen bzw. Zahlungsfristen werden durch Mängelrügen nicht aufgehoben. Die sofortige Untersuchungsfrist erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Ist nachweisbar von uns oder unseren Lieferanten mangelhafte Ware geliefert worden, die der von uns angegebenen Qualität nicht entspricht, wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche sind aus-geschlossen. Ansprüche auf Vergütung von Schadenersatz, Arbeitslohn, Transportkosten etc. sind ausgeschlossen. Ist die Ware ganz oder teilweise verarbeitet, so ist eine Mängelrüge in jedem Falle ausgeschlossen.
Abweichungen in der Menge bis zu 20% und Stückdifferenzen bis zu 10% sind vom Käufer zu tolerieren. Abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei fremd-bezogenen Fertigteilen liefern wir nur soweit Ersatz als dieser von unserem Lieferanten eingeräumt wird.
 
9. Retourwaren: Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und haben frei unserem Lager zu erfolgen.
Wenn wir die Rücksendung nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retourware um 10 – 25% für die uns entstandenen Kosten kürzen.
Nicht lagermäßig geführte Waren, Sonderanfertigungen, separate Bestellungen oder auf Maß geschnittene Waren können nicht zurückgenommen werden.

Lieferung und Gefahrenübergang:

10. 1.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wenn ein Versand aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Anzeige der Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.

10. 2.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

10. 3.
Bei Lieferung durch LKW des Verkäufers oder von diesem beauftragte Spedition erfolgt diese frei Baustelle oder frei Lager, d.h. Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem LKW befahrbaren Anfahrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Endladekosten hat der Käufer zu tragen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

11. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, ganz gleich, ob es sich um Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Transport oder ähnliche Kosten handelt. Eine Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt zu dem jeweiligen Tagespreis zum Zeitpunkt der Rücknahme und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen etwaigen Wertminderung und unseres Verdienstausfalles der gezahlten Provisionen, Umsatzsteuer u.a.
Vor der vollständigen Bezahlung ist der Käufer nicht berechtigt, unsere Ware, verarbeitet oder nicht verarbeitet, im ganzen oder teilweise zu verpfänden oder über diese eine unseren Interessen zuwiderhandelnde Verfügung zu treffen. Wird die Ware vor restloser Bezahlung ganz oder teilweise weiterverkauft, so gehen die Forderungen aus diesen Weiterverkäufen an uns über. Hierüber können wir in jedem Einzelfall die Aufstellung einer besonderen schriftlichen Abtretungserklärung fordern. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die aus unserer Ware durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus Veräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen an den Verkäufer sicherheitshalber ab – also auch einschließlich des im Forderungsrecht des Käufers steckenden Gewinnes oder anderweitiger Gegenwerte. Der Käufer ist nur solange ermächtigt diese Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt.
Bei untrennbarer Vermengung mit Waren fremder Lieferanten werden wir Miteigentümer der Gesamtmasse nach dem Verhältnis unserer und der übrigen Waren. Die uns nach Absatz 3 abgetretene Forderung entspricht dem Anteil unserer Ware an der Gesamtmasse. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns Anschrift und Anteil der fremden Lieferanten anzugeben. Im Falle der Nichtbezahlung bzw. Nichteinlösung der Wechsel oder Schecks sind wir berechtigt, unsere Waren ohne urteil oder Gerichtsbeschluss wieder an uns zu nehmen und frei über sie zu verfügen.
Bei einer Zahlungseinstellung haften etwa noch vorhandene von uns gelieferte Waren auf jeden Fall für unsere Ansprüche, gleichgültig, ob diese Waren bezahlt sind oder nicht. Ebenso gelten in diesem Fall Pfändungen für uns alle Rechte aus § 46 der KO.
Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet:
1) Die Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu
    versichern.
2) Die Ware getrennt von den übrigen Waren zu lagern.
3) Pfändungen seitens Dritter sofort anzuzeigen.
4) Die Kosten für evtl. Interventionen zu tragen.
5) Über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen, sie also insbesondere nicht verpfänden, oder sie zu übereignen auch nicht zur Sicherheit.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für Lieferung und Zahlung ist Balingen. Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselklagen – ist das Amtsgericht Balingen ohne Rücksicht auf Objekthöhe.
Für alle aus dem vorliegenden Kaufvertrag sich ergebenden Rechtsbeziehungen ist das für den Wohnort des Verkäufers zuständigen Amtsgericht Balingen anzurufen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Verkäufer sich vorbehält, bei Rechtsstreitigkeiten ggf. das für den Käufer zuständige in- oder ausländische Gericht in Anspruch zu nehmen. Allen Rechtsbeziehungen aus dem Kaufvertrag wird das deutsche Recht zugrunde gelegt. Mit Erscheinen bzw. Vorlage dieser Bedingungen verlieren alle früheren Abmachungen ihre Gültigkeit.

13. Inkasso:
Vertreter oder Angestellte haben ohne jedesmalige besondere schriftliche Vollmacht keine Berechtigung zu kassieren.
     
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